( § 9 BAO ) Ein Geschäftsführer ist auch dann verpflichtet, das mit dem Rechnungswesen betraute Personal in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass ihm die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, insbesondere abgabenrechtlicher Zahlungspflichten verborgen bleibt, wenn es noch nicht zu einer Fehlleistung des Personals gekommen ist. Rechtsunkenntnis in buchhalterischen und steuerrechtlichen Belangen vermag den Vertreter nicht zu exkulpieren; wer trotz Rechtsunkenntnis Erkundigungen unterlässt, handelt zumindest fahrlässig. VwGH 29.06.1999, 99/14/0128. (Beschwerde abgewiesen)