(§ 9 Abs 6 UmgrStG) An der Beurteilung des Nichtvorliegens einer Ausschüttungsfiktion bei einer Umwandlung nach Einbringung oder Abspaltung hat sich gegenüber den Erledigungen BMF 11. 3. 1999, ARD 5025/24/99, und BMF 25. 11. 1999, ARD 5082/12/99, nichts geändert. Die Tatsache, dass in letzter Zeit immer häufiger um Bestätigung dieser Erledigungen nachgefragt wird, gibt Anlass darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Bestätigung wie alle anderen nicht dem Schutz von Treu und Glauben unterliegt, da das Bundesministerium nicht die zuständige Abgabenbehörde ist und die getroffene Beurteilung gegenüber der zuständigen Abgabenbehörde keinerlei Bindungswirkung vermittelt. BMF 21.08.2001 und BMF 30.08.2001.