( § 9 Abs 2 BPGG ) Für die Neubemessung des Pflegegeldes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung (und nicht die Rechtsgrundlage der seinerzeitigen Gewährung) mit denen im Zeitpunkt der Entziehung oder Neubemessung für den anzustellenden Vergleich in Beziehung zu setzen. Dabei genügt es nicht, nur den körperlichen Zustand zum Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung zu dem zum Zeitpunkt der Neubemessung des Pflegegeldes vorliegenden in Beziehung zu setzen, sondern es sind die Änderungen im Pflegebedarf, der für das Ausmaß der Pflegegeldstufe maßgeblich ist, zueinander in Beziehung zu setzen, um daraus ableiten zu können, ob eine wesentliche Besserung eingetreten ist. OGH 15.12.1998, 10 Ob S 387/98d .