(§ 9 Abs 1, § 80 BAO) Überträgt der Geschäftsführer einer GmbH einem Prokuristen die steuerlichen Belange, führt dies nicht - wie bei der Geschäftsverteilung unter mehreren Geschäftsführern - zu einer Einschränkung der Pflichten des Geschäftsführers. Auch wenn der Prokurist im besten Einvernehmen mit dem Finanzamt steht, hat der Geschäftsführer Kontrollen in solchen Abständen durchzuführen, in denen ein Steuerrückstand zu bemerken ist. Erfolgt eine Kontrolle erst nach 2 Jahren, liegt eine besonders deutliche, die Haftung des Geschäftsführers für Abgabenschulden auslösende Pflichtverletzung vor. VwGH 16.12.1999, 96/15/0104. (Bescheid aufgehoben)