§ 96a StVG
Der Strafgefangene beschwert sich darüber, dass ihm verwehrt worden sei, seiner Ehefrau zum Muttertag zu gratulieren. Der Beschwerde wurde nicht Folge gegeben:
Gemäß § 96a StVG ist den Strafgefangenen dann ein subjektiv öffentliches Recht auf Telefongespräche eingeräumt, wenn sie aus berücksichtigungs-