§ 96a StPO
In seiner Beschwerde stellt der Untergebrachte den Antrag an die VK, dafür zu sorgen, dass auf der Abteilung Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB der JA die Telefonanlage auch am Vormittag freigeschaltet werde. Der Antrag auf Erlassung eines Bescheides wurde zurückgewiesen:
Zunächst ist zu klären, ob es sich bei der Eingabe (Beschwerde) vom 5. November 2008 ange sichts des Vorbringens um eine Administrativ oder um eine Aufsichtsbeschwerde handelt. Nach der Rechtsprechung hat ein Strafgefangener (Untergebrachter), der mit einem seine Rechte betreffenden Verhalten eines Strafvollzugsbediensteten oder des Anstaltsleiters unzufrieden ist, die Möglichkeit, sowohl eine Administrativbeschwerde gemäß § 120 Abs 1 StVG als auch eine Aufsichtsbeschwerde gemäß § 122 StVG zu erheben. Für die Qualifizierung eines Anbringens ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe auf deren Erledigung mittels Bescheides zielt oder damit die Einleitung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen durch die übergeordnete Behörde anstrebt.