§ 914 ABGB
Die Tragung sämtlicher mit der Errichtung eines Kaufvertrages verbundenen Kosten durch den Käufer umfaßt nach redlicher Verkehrsübung alle jene Kosten, die bei zweckmäßigem Vorgehen entstehen und deren Aufwendung nach der Natur der Sache auch für ihn erkennbar war; daher auch Kosten für anwaltliche Prüfung und Abänderung eines vom Käufer veranlaßten notariellen Vertragsentwurfes.