( § 8 APSG ) Wird in einer Betriebsvereinbarung nur von Präsenzdienstzeiten, die auf die Dienstzeit anzurechnen sind, gesprochen, ohne zwischen den einzelnen Präsenzdienstarten zu differenzieren, spricht schon der bloße Wortsinn der Bestimmung dafür, dass auch Auslandspräsenzdienstzeiten darunter zu verstehen sind. Der Begriff „Präsenzdienst“ schließt weder den ordentlichen noch den außerordentlichen Präsenzdienst aus, sondern ist als Überbegriff zu verstehen, der beide Präsenzdienstarten umfasst. ASG Wien 19.04.1999, 34 Cga 182/98b, rk.