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§ 89 Abs 2 ASGG

ARD 5350/31/2002 Heft 5350 v. 18.10.2002

( § 89 Abs 2 ASGG ) Gemäß § 89 Abs 2 ASGG kann das Gericht dann, wenn sich in einem Verfahren, in dem das Klagebegehren auf eine Geldleistung gerichtet und dem Grund und der Höhe nach bestritten ist, ergibt, dass das Klagebegehren in einer zahlenmäßig noch nicht bestimmten Höhe gerechtfertigt ist, die Rechtsstreitigkeit dadurch erledigen, dass es das Begehren des Versicherten dem Grunde nach für berechtigt erkennt. Gleichzeitig ist dem Versicherungsträger aufzutragen, dem Versicherten bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung zu erbringen. In Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen (hier: Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit) ist dieser Auftrag von Amts wegen in das Urteil des Rechtsmittelgerichtes aufzunehmen, auch wenn dieser Auftrag im angefochtenen Urteil fehlt. OGH 30.07.2001, 10 ObS 204/01z.

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