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§ 879 ABGB

ARD 5322/9/2002 Heft 5322 v. 9.7.2002

( § 879 ABGB ) Den Arbeitsvertragsparteien steht es frei zu vereinbaren, dass der Arbeitgeber die Kosten von bereits laufenden Ausbildungen trägt und sich der Arbeitnehmer im Falle der Entlassung, Selbstkündigung oder einvernehmlichen Auflösung zur Rückzahlung dieser Ausbildungskosten verpflichtet. Einer derartigen Vereinbarung steht auch nicht entgegen, dass der Arbeitgeber die Kosten des bereits länger laufenden Kurses schon aufgrund einer Vereinbarung im Rahmen eines kurz davor liegenden Dienstverhältnisses zu tragen hatte, über deren Auslegung jedoch zwischen den Parteien Streit besteht, der gerade durch die nunmehr getroffene zweite Vereinbarung bereinigt werden soll. OGH 21.02.2002, 8 ObA 36/02f.

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