( § 86 Abs 4, § 102 ASVG ) Auf die Gründe einer verspäteten Antragstellung für eine Leistung aus der Unfallversicherung (hier: Versehrtenrente) kommt es ganz allgemein nicht an. Umso weniger kann sich ein Versicherter auf Rechtsunkenntnis berufen, weshalb der Einwand, es habe insbesondere deshalb kein Antrag gestellt werden können, weil er von der Möglichkeit der Erlangung dieser Versicherungsleistung nichts gewusst habe, ins Leere geht. OGH 22.02.2000, 10 Ob S 296/99y .