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§ 863 ABGB, § 19, § 20 AngG

ArbeitsrechtARD 5160/18/2000 Heft 5160 v. 10.10.2000

( § 863 ABGB, § 19, § 20 AngG) Wird im Anschluss an ein befristetes Dienstverhältnis erneut ein auf 2 Jahre befristetes Dienstverhältnis, wenngleich modifiziert und verbunden mit einer Arbeitszeitreduktion auf 20%, abgeschlossen und werden vor Beginn der neuen Teilzeitbeschäftigung alle Beendigungsansprüche wie etwa Abfertigung und auch Urlaubsansprüche abgegolten, kann - selbst bei Vorliegen eines unzulässigen Kettendienstvertrages und damit der unwirksamen Beendigung des unbefristeten Dienstverhältnisses - die Abrechnung des Arbeitnehmers und der Abschluss eines anderen Dienstverhältnisses nur als schlüssige Beendigung des ursprünglichen Dienstverhältnisses aufgefasst werden.

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