( § 863 ABGB ) Eine bloß mündliche Vereinbarung zwischen kollektivvertragsfähigen Verhandlungspartnern, neben den ohnedies aufgrund der Normwirkung unumgänglichen kollektivvertraglichen Mindestgehaltserhöhungen auch die höheren Ist-Gehälter entsprechend den akkordierten Ergebnissen der Verhandlungen der KV-Parteien zu erhöhen, ist kein Kollektivvertrag und vermag allenfalls als Empfehlung zu dienen, aber noch keine Bindungswirkung für die jeweiligen KV-Unterworfenen zu entfalten. Hat aber der Arbeitgeber in der Vergangenheit zumindest 5 Jahre lang dieser Empfehlung entsprechend die Gehälter angepasst, ist von einem Rechtsanspruch der Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Übung auszugehen. ASG Wien 27.10.1998, 29 Cga 40/98h, rk. (ZAS Jud. 1/2001)