( § 863 ABGB ) Ist ein Außendienstmitarbeiter einer Versicherung wegen Pensionsantritt aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden, kann einem Verhalten des Arbeitgebers, das darauf hinausläuft, dem Pensionisten bloß in einem kleinen Sektor seines ehemaligen Arbeitsgebietes nach Pensionseintritt das Erzielen von Provisionen durch Abschluss von Versicherungsverträgen zu ermöglichen, nicht der Erklärungswert beigemessen werden, er hätte sich gewissermaßen postwendend gegenüber dem Arbeitnehmer wieder unbefristet binden wollen. ASG Wien 29.03.2000, 25 Cga 232/95k, Berufung erhoben.