( § 863 ABGB ) Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer nach einer vom Arbeitgeber verfügten neuen Diensteinteilung formal der neuen Dienstzeit entsprochen hat, lässt insbesondere dann nicht darauf schließen, dass eine Einigung über die Dienstzeitänderung entstanden ist, wenn der Arbeitnehmer die schriftliche Veränderung des Dienstvertrages nicht unterschrieben hat. ASG Wien 23.09.1999, 34 Cga 220/98s, Berufung erhoben.