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§ 863, § 1154 ABGB

ARD 5352/9/2002 Heft 5352 v. 25.10.2002

( § 863, § 1154 ABGB ) Freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen eines Dienstverhältnisses (hier: eine zusätzliche Sonderzahlung oder Leistungsprämie) verlieren dann den Charakter der Freiwilligkeit und begründen einen Rechtsanspruch, wenn mangels ausdrücklicher Betonung des freiwilligen, unverbindlichen und jederzeit widerrufbaren Charakters der Zuwendungen ein Entgeltanspruch als stillschweigend vereinbart oder nach Ortsgebrauch bestehend anzuerkennen ist. Dabei ist der Umstand entscheidend, ob der Arbeitnehmer aus der Vorgangsweise und der Häufigkeit der Zahlung entnehmen darf, dass er einen Rechtsanspruch besitzt. Wird den Arbeitnehmern die Tatsache der Auszahlung und die Höhe der jährlich zwischen den KV-Partnern vereinbarten Sonderzahlung über Jahre hinweg mittels Dienstzettels mitgeteilt, in dem sie auch jeweils davon informiert wurden, dass es sich um einmalige und freiwillige Sonderzahlungen handelt, für die in Zukunft keine Rechtsansprüche abgeleitet werden können, können sie schon aufgrund der Ausgabe der Dienstzettel nicht darauf vertrauen, dass die Zahlung aufgrund eines einzelvertraglichen Anspruchs gewährt wurde. Aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber 2 Jahre in Folge auf den Hinweis der Einmaligkeit, Widerruflichkeit und Freiwilligkeit der Leistung vergisst, kann ebenso ein allfälliges Vertrauen auf einen einzelvertraglichen Rechtsanspruch nicht gestützt werden, wenn es für die Arbeitnehmer klar erkennbar war, dass sich am Zustandekommen der Sonderzahlung - jährliche Verhandlungen der Kollektivvertragsparteien darüber und Abschluss einer, wenn auch nicht als Kollektivvertrag hinterlegten, Vereinbarung - nichts geändert hat. ASG Wien 10.09.2001, 32 Cga 237/00g, bestätigt durch OLG Wien 20. 3. 2002, 7 Ra 48/02h.

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