( § 863, § 1154, § 1444 ABGB ) Kommt es im Laufe des Arbeitsverhältnisses zu einer stillschweigenden Änderung der ursprünglichen Gehaltsvereinbarung - wonach dem Arbeitnehmer eine befristete Garantieprovision und eine gestaffelte Zusatzprovision zustanden - dahin gehend, dass die ursprünglich nur für 6 Monate vorgesehene Garantieprovision zuletzt auf unbestimmte Zeit verlängert wurde, die variable Zusatzprovision aber entfiel, bedarf es bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezüglich der Zusatzprovision keines Verzichtes des Arbeitnehmers mehr. Aus diesem Grund hat auch das Unterlassen eines Vorbehalts des Arbeitnehmers hinsichtlich dieses (ehemaligen) Entgeltteiles bei der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine rechtlichen Folgen. OGH 25.04.2001, 9 ObA 242/00d.