( §§ 861 ff. ABGB ) Erklärt ein Arbeitnehmer, das Dienstverhältnis beenden, seinen Abfertigungsanspruch aber nicht verlieren zu wollen, und trägt der Arbeitgeber diesem Wunsch Rechnung, indem er erklärt, den Arbeitnehmer „ziehen“ zu lassen, lässt dies nicht auf eine „Willenseinigung über eine Arbeitgeberkündigung“ schließen. OGH 15.12.1999, 9 Ob A 304/99t , in Bestätigung von OLG Wien 24.08.1999, 9 Ra 176/99i, ARD 5089/26/2000.