( § 861 ABGB, § 2 GewO ) Eine fristlose Entlassung während eines Krankenstandes kann nicht als endgültig beendigend gewertet werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - dem Arbeitnehmer zugesagt wurde, nach seiner Krankheit sofort wieder arbeiten zu können, was auch dementsprechend durch Vertragserneuerung geschah. Das Dienstverhältnis ist daher als durchgehend anzusehen. ASG Wien 30.09.1999, 12 Cga 18/99z, rk.