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§ 82a lit a GewO

ARD 5351/14/2002 Heft 5351 v. 22.10.2002

( § 82a lit a GewO ) Ist bei Fortsetzen der Arbeit eine langsam, aber stetig fortschreitende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten, ist der Arbeitnehmer berechtigt, das Dienstverhältnis gemäß § 82a lit a GewO mit sofortiger Wirkung zu beenden, ohne erst den Ablauf einer Kündigungsfrist abwarten zu müssen. Hätte der Arbeitnehmer deshalb ein Jahr nach seinem Austritt jedenfalls seinen Beruf wechseln müssen, um Schädigungen an seiner Gesundheit hintanzuhalten, ist unzweifelhaft, dass sich der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers bei Fortsetzung seiner bisherigen Arbeit (hier: Tischler) stetig so weit verschlechtert hätte, bis eine Gesundheitsschädigung eingetreten wäre. Damit ist aber die Bedrohung durchaus aktuell und lediglich der Eintritt der Schädigung selbst liegt in der Zukunft. Es ist somit dem Arbeitnehmer nicht zumutbar - sei es auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist - die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes so lange hinzunehmen, bis die dadurch hervorgerufene Schädigung des Gesundheitszustandes gleichsam greifbar ist. OGH 19.12.2001, 9 ObA 297/01v.

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