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§ 82a lit a GewO

ArbeitsrechtARD 5090/7/2000 Heft 5090 v. 18.1.2000

( § 82a lit a GewO ) Bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ausdrücklich schriftlich an, ihn von den seiner Gesundheit abträglichen Tätigkeiten zu entlasten und dafür die entsprechenden Voraussetzungen auch zu schaffen, ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, ohne nähere Prüfung dieser Arbeitsmöglichkeit das Anbot in Hinblick auf die momentane personelle Ausstattung als unrealistisch abzulehnen und ohne Arbeitsversuch das Dienstverhältnis durch vorzeitigen Austritt aufzulösen. OLG Wien 26.11.1999, 9 Ra 217/99v.

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