( § 82a GewO ) Begehrt ein Arbeitnehmer die Ausstellung eines Krankenscheines und unterlässt er die weitere Arbeitsleistung mit der Behauptung, er gehe in den Krankenstand, setzt er damit keine Handlung oder Unterlassung, die einen auf Beendigung des Dienstverhältnisses gerichteten Willen ausdrückt. Selbst wenn sein Krankenstand nicht berechtigt gewesen wäre, kann ihm keine Austrittsabsicht unterstellt werden, sondern läge allenfalls ein Entlassungsgrund vor. OLG Wien 22.11.1999, 10 Ra 208/99b, Revision unzulässig.