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§ 82a, § 86 GewO

ARD 5223/18/2001 Heft 5223 v. 22.6.2001

( § 82a, § 86 GewO ) Ein Arbeitnehmer hat durch seine Worte „mich können‘S abmelden“ eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er an einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses ab sofort nicht mehr interessiert ist. Er ist daher unberechtigt vorzeitig ausgetreten. Wenn der Arbeitgeber in der Arbeitsbescheinigung und in der Abmeldung zur Gebietskrankenkasse als Beendigungsgrund die „Kündigung durch den Dienstnehmer“ angegeben hat, stellt dies lediglich eine falsche rechtliche Beurteilung dar. ASG Wien 28.11.2000, 23 Cga 140/00a, rk.

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