( § 82 lit g GewO ) Wer sich bei einer dringenden Arbeit konzentrieren muss, aber permanent gestört, belästigt oder beleidigt wird, versucht nicht zu Unrecht, den Störenden durch die Tür hinauszuziehen. Bei einem verbalen ehrenrührigen Angriff und lautstarkem Anschreien ist das Packen am Mantel eine adäquate Reaktion. Wurde der Arbeitnehmer also massiv provoziert und fügte er dem Störenden keinerlei Körperverletzung zu, liegt kein Entlassungsgrund vor. ASG Wien 03.09.1999, 20 Cga 219/98s, Berufung erhoben.