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§ 82 lit f GewO 1859

ARD 5208/57/2001 Heft 5208 v. 13.4.2001

( § 82 lit f GewO 1859 ) Zwar ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Arbeitsverhinderung, wie eine Erkrankung, ohne Verzug bekannt zu geben und auf dessen Verlangen eine Bestätigung des Krankenversicherungsträgers vorzulegen, diese Pflichtverletzung wird allerdings nicht direkt sanktioniert, sondern zieht nur den Verlust des Entgelts für die Zeit des Unterbleibens der Verständigung nach sich. Da darüber hinausgehende Folgen nicht vorgesehen sind, ist eine nur auf das Unterlassen der Krankmeldung gestützte Entlassung unzulässig. ASG Wien 06.12.2000, 33 Cga 115/00y.

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