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§ 82 lit f GewO

ARD 5323/36/2002 Heft 5323 v. 12.7.2002

( § 82 lit f GewO ) Fährt ein Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall ins Spital, kann ihm jedenfalls nicht vorgeworfen werden, die Arbeit unbefugt verlassen zu haben. Wenn überhaupt, könnte dem Arbeitnehmer, falls er tatsächlich niemanden von seiner Verletzung verständigt hat, nur eine Verletzung seiner Verpflichtung vorgeworfen werden, dem Arbeitgeber einen das Verlassen der Arbeitsstätte rechtfertigenden Grund mitzuteilen. Die Unterlassung der Krankmeldung rechtfertigt aber die Entlassung nicht, weil dadurch ein an sich nicht pflichtwidriges Verhalten nicht in ein pflichtwidriges verwandelt werden kann. Eine Entlassung ist in solchen Fällen nur unter bestimmten Umständen gerechtfertigt, z.B. dann, wenn dem Arbeitnehmer die Krankmeldung leicht möglich gewesen wäre und er wusste, dass infolge der Unterlassung der Meldung dem Arbeitgeber ein beträchtlicher Schaden erwachsen werde. In einem solchen Fall besitzt aber nicht die Verletzung der Verständigungspflicht, sondern die dadurch herbeigeführte Schadenszufügung die zentrale Bedeutung für die Entlassung (vgl. OGH 17. 3. 1994, 8 ObA 227/94, ARD 4692/10/95, und OGH 16. 3. 1982, 4 Ob 2/82 , ARD 3460/10/82). OGH 20.12.2001, 8 ObA 304/01s.

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