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§ 82 lit f GewO

ARD 5323/35/2002 Heft 5323 v. 12.7.2002

( § 82 lit f GewO ) Der Arbeitnehmer kann entlassen werden, wenn er seine Pflichten beharrlich vernachlässigt, wobei unter einer Pflichtenvernachlässigung die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach dem Dienstvertrag, den kollektivvertraglichen Normen oder dem Gesetz treffenden, mit der Ausübung seiner Arbeit verbundenen und ihm zumutbaren Pflichten zu verstehen ist. Der Entlassungstatbestand umfasst jegliche Vernachlässigung der aus dem Dienstvertrag geschuldeten Pflichten, auch wenn diese nicht auf einer Anordnung des Arbeitgebers beruhen, sondern auf der Verpflichtung des Arbeitnehmers, aufgrund eigener Beurteilung und eigenen Willensentschlusses tätig zu werden.

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