( § 82 lit f GewO ) Ist die von einem Arbeitnehmer auszuführende Tätigkeit sehr dringlich (hier: Durchführung eines Reinigungsauftrages) und muss sich der Arbeitgeber mangels Kontrollmöglichkeit auf die Zusage der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer verlassen, kann bereits das Unterbleiben der Arbeitsleistung für nur eine Stunde als ein die Entlassung nach § 82 lit f GewO rechtfertigendes Dienstversäumnis von erheblicher Zeit gewertet werden. Aufgrund des hohen Konkurrenzdrucks ist gerade in der Reinigungsbranche die pünktliche und gewissenhafte Erfüllung des Auftrages durch das Reinigungsunternehmen unerlässlich. Das Unterlassen der Reinigung ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund und das anschließende wahrheitswidrige Behaupten der ordnungsgemäßen Durchführung des Reinigungsauftrages stellt daher den Entlassungstatbestand des § 82 lit f GewO dar. ASG Wien 11.12.2001, 8 Cga 82/01p, rk.