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§ 82 lit f GewO

ARD 5236/55/2001 Heft 5236 v. 7.8.2001

( § 82 lit f GewO ) Entnimmt ein Arbeitnehmer einer langjährigen einvernehmlichen Praxis folgend, wenn auch entgegen einer im betreffenden Jahr vom Arbeitgeber ausgesprochenen Weisung, eigenmächtig aus der Tageslosung einen seiner Weihnachtsremuneration entsprechenden Betrag, ist die Nichtbefolgung der Weisung nicht von „derart schwer wiegender Art“, dass mit Grund auf eine beharrliche Haltung des Arbeitnehmers geschlossen werden kann, die eine Entlassung ohne vorhergehende Ermahnung und Aufforderung, sich pflichtgemäß zu verhalten, rechtfertigen würde. OGH 28.03.2001, 9 Ob A 313/00w , in Abänderung von OLG Wien 28. 8. 2000, 10 Ra 172/00p, ARD 5163/42/2000, und ASG Wien 16. 2. 2000, 10 Cga 103/99k, ARD 5136/51/2000.

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