( § 82 lit d GewO ) Muss ein Arbeitnehmer mit einer vergleichenden Kontrolle der automatisch registrierten Warenentnahmen und den von ihm angefertigten schriftlichen Unterlagen rechnen, bietet sich prima facie kein Anhaltspunt für ein vorsätzliches Vermögensdelikt, so dass auch der Ausnahmefall einer Beweislastumkehr zugunsten des Arbeitgebers nicht vorliegt. OGH 04.10.2000, 9 Ob A 196/00i , in Bestätigung von OLG Wien 30. 3. 2000, 7 Ra 51/00x, ARD 5157/8/2000.