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§ 82 lit d GewO

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5124/38/2000 Heft 5124 v. 23.5.2000

( § 82 lit d GewO ) Legt ein Arbeitnehmer ein von ihm von Kunden einkassiertes Entgelt für durchgeführte Reparaturen (hier: Reifenreparatur an einer Tankstelle) nicht in die Kassa und boniert er diesen Betrag auch nicht, liegt eine Veruntreuung durch den Arbeitnehmer (Tatbestandsmerkmal des Anvertrauens) vor, wobei die strafrechtliche Subsumtion im Ergebnis auf sich beruhen kann. Es ist dabei nicht zu untersuchen, ob aufgrund der vorliegenden strafbaren Handlung eine Vertrauensunwürdigkeit eingetreten ist, weil diese bei Diebstahl bzw. Veruntreuung jedenfalls unterstellt werden kann. OLG Wien 14.10.1999, 7 Ra 244/99z.

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