(Wr. AnzAbgG § 7) Ein Medieninhaber wird durch die rechtsgeschäftliche Ausgliederung von vorbereitenden Tätigkeiten für die Abgabenentrichtung, wie der Überprüfung und der Berechnung der zu bezahlenden Anzeigenabgabe nicht von seiner Verpflichtung (Verantwortung) zur rechtzeitigen Entrichtung dieser Abgabe befreit. Auch dann, wenn rechtsgeschäftliche Aufgaben "außer Haus" durch Dritte durchgeführt werden sollen, ist die ordnungsgemäße Tätigkeit dieser Dritten insoweit vom Medieninhaber (Verpflichteten) zu überwachen, als die Erfüllung der an die Dritten übertragenen Aufgaben Voraussetzung für die Erfüllung eigener Verpflichtungen, wie etwa der zur Erstattung der Wr. Anzeigenabgabe, ist. VwGH 98/17/0309 v. 14. 12. 1998. (Beschwerde abgewiesen)