(§ 7 EStG) Rechte aus schwebenden Verträgen, die ein Unternehmen von einem anderen Unternehmen erwirbt, sind selbständig bewertbar und nicht Teile eines Firmenwertes.Der Erwerb noch nicht vollendeter Aufträge führt zu einem eigenständigen Wirtschaftsgut, das im Sinne der halbfertigen Arbeiten fortzuführen ist. Ein entgeltlich erworbener Auftragsbestand ( Gewinnchancen aus schwebenden Geschäften) ist als immaterielles Wirtschaftsgut anzusetzen. Dieses unterliegt keiner Abschreibung iSd § 7 EStG, sondern ist je nach Abwicklung der Aufträge abzuschreiben. BMF 14. 3. 2000.