( § 7 Abs 5 Tir. SHG ) Dass die Sozialhilfe gekürzt werden kann, wenn ein Hilfesuchender die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, ist einschränkend in dem Sinn auszulegen, dass nicht auf Bestrafung, sondern auf Steuerung des aktuellen Verhaltens des Hilfebedürftigen abgestellt wird. Zumindest in Fällen der fahrlässigen Herbeiführung der Notlage darf daher kein allzu langer Zeitraum zwischen der Ursache der Notlage und ihrem Eintritt vorliegen. Der Vorwurf einer mehrere Jahre zurückreichenden Schwarzarbeit bzw. des Nichterwerbs von Versicherungszeiten, mit denen das Fundament für den Erwerb eines Anspruchs auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder der Pensionsversicherung gelegt hätte werden können, erfüllt die für eine „Herbeiführung der Notlage“ iSd § 7 Abs 5 Tir. SHG erforderliche zeitliche Nahebeziehung zur eingetretenen Notlage nicht. VwGH 21.09.1999, 97/08/0131. (Bescheid aufgehoben)