vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 77 GewO, § 2 AVRAG

ARD 5312/20/2002 Heft 5312 v. 4.6.2002

( § 77 GewO, § 2 AVRAG ) Die nach § 77 GewO für Arbeiter geltende 14-tägige Kündigungsfrist ist kollektivvertraglich oder einzelvertraglich abdingbar. Wird im Dienstzettel eine einwöchige Kündigungsfrist festgehalten und der Arbeitnehmer aufgefordert, den Dienstzettel durchzusehen, bei Unklarheiten rückzufragen und zu unterfertigen, wird die darin enthaltene Bestimmung über die kürzere Kündigungsfrist mit Unterfertigung und Rückgabe des Dienstzettels durch den Arbeiter auch dann Bestandteil des Arbeitsvertrages, wenn der Arbeitnehmer von der Formulierung her mit seiner Unterschrift nur „den Erhalt des Dienstzettels“ bestätigt. ASG Wien 28.06.2001, 24 Cga 105/00m, rk.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte