Der EuGH stellte die Vertragsverletzung Spaniens fest, weil es zu Art 11/2 der Versorgungsordnung, Anh VIII zum Beamtenstatut (der die Anrechnung der in einer staatlichen oder zwischenstaatlichen Verwaltung verbrachten Vordienstzeiten vorschreibt) nur ein erstes Umsetzungsgesetz erlassen hat, die königlichen Erlässe mit den eingehenden Durchführungsbestimmungen jedoch nicht über Entwürfe hinausgekommen sind.
EuGH 17. 7. 1997, Rs C-52/96 (Kom/Spanien)