( § 6 Abs 2 BAO ) Werden Gläubigerinteressen nicht beeinträchtigt, wird das Ermessen, wen von mehreren Abgabengesamtschuldnern die Abgabenbehörde in Anspruch nimmt, nicht im Sinne des Gesetzes geübt, wenn sich die Abgabenbehörde über die besonderen Gegebenheiten des Gesamtschuldverhältnisses hinwegsetzt. Zahlungsschwierigkeiten eines Gesamtschuldners rechtfertigen es jedoch, einzelne Gesamtschuldner von vornherein nicht in Anspruch zu nehmen, sie also überhaupt nicht bescheidmäßig heranzuziehen, sondern die Schuld bei einem anderen Gesamtschuldner einzufordern. Ist einer der Schuldner zahlungsunfähig geworden, liegt im Allgemeinen kein Ermessensspielraum mehr vor. VwGH 29.06.1999, 98/14/0170. (Beschwerde abgewiesen)