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§ 6, § 8, § 9, § 29 ArbVG

ARD 5270/17/2001 Heft 5270 v. 14.12.2001

(§ 6, § 8, § 9, § 29 ArbVG) Durch den Austritt eines Arbeitgebers (hier: Dorotheum GmbH) aus einer freiwilligen Berufsvereinigung (hier: dem Bankenverband), und durch die Zugehörigkeit des Arbeitgebers zum gesetzlichen Interessenverband, für dessen Bereich mit 1. 1. 2000 ein neuer Kollektivvertrag in Kraft gesetzt wurde, besteht kein Zweifel daran, dass keine Nachwirkungen des Dorotheum-Kollektivvertrags mehr bestehen, sondern die Bestimmungen des Kollektivvertrags für die Handelsangestellten auch auf die mit der Dorotheum GmbH schon früher abgeschlossenen Dienstverhältnisse Anwendung zu finden haben. Soweit daher Ansprüche der Arbeitnehmer auf den Dorotheum-Kollektivvertrag zurückzuführen sind und im Handelsangestellten-KV keine Geltung finden, fehlt es ihnen an einer rechtlichen Grundlage.

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