( § 67 Stmk. LAbgO ) Der Umstand, dass dem Abgabepflichtigen der Inhalt der von der Behörde im Ermittlungsverfahren durchgesehenen Verwaltungsakten (hier: Bauakten und Gebührenakten zu bestimmten Grundstücken in Zusammenhang mit der Festsetzung einer Bauabgabe) nicht bekannt gegeben wurde, vermag keine Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu begründen, steht es doch dem Abgabepflichtigen frei, selbst Akteneinsicht zu nehmen. VwGH 15.05.2000, 99/17/0446. (Beschwerde abgewiesen)