( § 67 Abs 6 EStG ) Gemäß § 26 der Besoldungsordnung für die Angestellten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist das Sterbequartal wie folgt geregelt:
„Wenn ein Angestellter während der Dienstleistung oder im Ruhestand stirbt, so wird den Hinterbliebenen des Verstorbenen ein Beitrag zur Bestreitung der Krankheits- und Leichenkosten (Sterbequartal) im Betrage des dreifachen zuletzt genossenen, systemisierten Monatsgehaltes oder Ruhegenusses gewährt.“