( § 5 GmbHG, § 19, § 24 HGB ) § 5 GmbHG regelt die Firmenbildung der GmbH; eine dem § 24 Abs 2 HGB entsprechende Bestimmung, wonach die Fortführung der Firma im Fall des Ausscheidens eines namengebenden Gesellschafters der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben bedarf, findet sich im GmbHG nicht. Eine analoge Anwendung des § 24 Abs 2 HGB auf Kapitalgesellschaften ist schon mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Vorschriften über die Firmenbildung und die Stellung des einzelnen Gesellschafters bei Personengesellschaften einerseits und Kapitalgesellschaften andererseits zu verneinen. Während der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft verpflichtet ist, seinen Familiennamen zur Firmenbildung zur Verfügung zu stellen, ist dies bei der GmbH nicht der Fall; sie kann eine reine Sachfirma führen.