Art 87/1, 88/2 und 88/3 EG (jetzt Art 107/1, 108/2 und 108/3 AEUV]; Art 4/2 und 7/4 der VO (EG) Nr 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung des Art 93 des EG-Vertrags:
Im Jahre 2006 beschloss Italien, seine Beteiligung von 49,9% an der Fluglinie Alitalia zu verkaufen. 2008 gewährte es dieser Gesellschaft ein Darlehen in Höhe von 300 Mio €, die den Eigenmitteln zugeführt werden konnten.