( § 5 Abs 2 ASVG ) Ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis kann nur dann angenommen werden, wenn eine im Voraus bestimmte - oder tatsächlich feststellbare - periodisch wiederkehrende Leistungspflicht (täglich, wöchentlich, monatlich) besteht. Bezogen auf Beschäftigungsverhältnisse auf Abruf ist daher zu prüfen, ob die Arbeitsleistung im Sinne einer periodisch wiederkehrenden Leistungspflicht im Voraus bestimmt ist, sei es nun ausdrücklich oder aber im Sinne einer schlüssigen Vereinbarung. Liegen die Voraussetzungen der im Voraus bestimmten Arbeitsleistung aber nicht vor, sind die reinen Beschäftigungszeiten versicherungspflichtig. Die Frage nach der Geringfügigkeit ist dann nach § 5 Abs 2 Z 1 und Z 2 ASVG zu beurteilen. BMAGS 06.07.1998, 120.085/5-7/98. (ZAS Jud. 6/1999)