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§ 58 AVG

ARD 5316/30/2002 Heft 5316 v. 18.6.2002

( § 58 AVG ) Die Nichtbeachtung der Formvorschriften des AVG schließt die Qualifikation als Bescheid nicht aus, wenn sich aus dem Inhalt eindeutig ergibt, dass die Behörde in Ausübung ihrer Befehlsgewalt eine bindende Verfügung getroffen hat. Die behördliche Erledigung muss auch nicht als Bescheid bezeichnet werden und nicht in Spruch und Begründung gegliedert sein; sie wird auch dann als Bescheid qualifiziert, wenn die Erledigung gegenüber individuell bestimmten Personen eine Verwaltungsrechtsangelegenheit in einer rechtskraftfähigen Weise normativ regelt, d.h. für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt. LG Graz 12.04.2000, 38 Cgs 42/00. (ZAS Jud. 1/2002)

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