(§ 58 Abs 2, § 60 AVG) Eine Behörde muss in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dartun, welcher maßgebende Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtet (vgl. VwGH 25. 1. 1994, 93/08/0027, ARD 4550/12/94). Ergibt sich aus dem Bescheid zwar, dass bestimmte Beiträge vorzuschreiben sind, ist aber nicht erkennbar, welche tatsächlichen Gegebenheiten den Beitragsberechnungen zugrunde gelegt wurden, können solche Feststellungen nicht durch einen Hinweis auf eine bei der Beitragsprüfung gegebene detaillierte Darstellung ersetzt werden. Beruft sich die Behörde darauf, dass das Prüfungsergebnis im Rahmen der Beitragsprüfung im Detail erörtert und die einzelnen Berechnungsgrundlagen eingehend dargelegt wurden, ist sie von ihrer Begründungspflicht auch dann nicht befreit, wenn die Beitragsnachrechnung vollinhaltlich anerkannt wurde. Solche Erklärungen können nämlich jederzeit widerrufen oder eingeschränkt werden. VwGH 20.06.2001, 96/08/0040. (Bescheid aufgehoben)