( § 57 HKG, § 122 WKG ) Die Vorschreibung von Kammerumlage I beeinträchtigt das Mehrwertsteuersystem als solches und damit den durch das UStG 1994 eingeräumten Vorsteuerabzug nicht (siehe dazu schon ausführlich EuGH 19. 2. 1998, Rs. C-318/96 , Fall Spar Österreichische WarenhandelsAG, ARD 4912/6/98). VwGH 26.05.1999, 99/13/0059. (Beschwerde abgewiesen)