§ 54a StVG
Der Strafgefangene beantragte, ihm die Überweisung von EUR 700,00 an Rechtsanwalt Dr. X aus der Rücklage zu genehmigen. Der Anstaltsleiter lehnte das Ansuchen unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 09.09.2008, GZ 2008/06/0141 ab. Mit gleichlautendem Ansuchen führte der Strafgefangene zusätzlich aus, dass sich "die Einholung eines Rechtsgutachtens und die Vertretung eines Anwaltes als für seine Gegenwart