§ 54a StVG
Der Strafgefangene beschwert sich gegen eine Entscheidung der Anstaltsleiterin, womit ein Ansuchen, von der Rücklage zur Schuldentilgung monatlich 30,- EUR überweisen zu dürfen, im Hinblick auf eine Schuldübernahme während der Haft abgelehnt wurde. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen: