( § 53 GSpG ) Bei Vorliegen des Verdachts eines fortgesetzten Verstoßes gegen das Glücksspielmonopol des Bundes hat der Gesetzgeber die Beschlagnahme des Glücksspielapparates vorgesehen. Der bloße Umstand, dass zwischenzeitig durch Manipulationen am Gerät, die der Behörde gegenüber nicht offen gelegt werden und die daher gegebenenfalls wieder rückgängig gemacht werden könnten, eine Verwendung des Geräts (in dem augenblicklichen Zustand) zum Verstoß gegen das Glücksspielgesetz (GSpG) ausgeschlossen ist (bzw. es für die Behörde nicht möglich ist, das Gerät so in Betrieb zu nehmen, dass damit alle Spiele, die gegen das GSpG verstoßen würden, möglich sind), beseitigt den Verdacht im Sinne des Gesetzes nicht. VwGH 20.12.1999, 94/17/0309. (Beschwerde abgewiesen)