( § 51 Abs 2 BDG 1979 ) Hat ein Beamter während seines Krankenstandes Bauarbeiten vorgenommen, ist zu untersuchen, ob der er damit gegen die Verpflichtung zu einer zumutbaren Krankenbehandlung verstoßen bzw. der von seinem behandelnden Arzt angeordneten Therapie zuwidergehandelt hat, besteht doch auch ohne entsprechende Weisung eines Vorgesetzten für den Beamten die Pflicht, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen und an dieser mitzuwirken.